Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 
Die Feldschützengesellschaft Buttwil – Geltwil, gegründet im Jahre 1876 mit Sitz in Buttwil, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er bezweckt, die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und weiter zu  fördern. Er führt die Bundesübungen gemäss den Vorschriften des VBS (Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport) durch. Als ebenso wichtig erachtet der Verein die Förderung des sportlichen Schiessens, die Ausbildung des  Nachwuchses und die Pflege guter Kameradschaft und vaterländischer Gesinnung. Der Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Bezirksschützenverband Muri, der Aargauischen Kantonalschützengesellschaft und dem Schweizerischen Schützenverband an. Er ist auch Mitglied der Unfallversicherung schweizerischer Schützenvereine (USS).

II. Mitgliedschaft / Jahresbeitrag

Art. 2
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern (Junioren, Aktiven, Senioren und Senior-Veteranen) und Ehrenmitgliedern. Er führt ein Mitgliederverzeichnis.
Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer, ebenfalls Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können Mitglied des Vereins werden.
Ausländer können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung der kantonalen Militärverwaltung vorliegt.

Art. 3  
Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung. Das Rekursrecht an die Generalversammlung bleibt vorbehalten.

Art. 4 
Schiesspflichtige Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen aus den Gemeinden Buttwil und Geltwil, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen; sie gelten nicht als Vereinsmitglieder.
Von Schützen (Nichtmitgliedern), deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an den Bundesübungen beschränkt, sowie von schiesspflichtigen AdA anderer Gemeinden wird ein Unkostenbeitrag erhoben.

Art. 5
Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind dem zuständigen Mitglied der Schiesskommission zu melden.

Art. 6
Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
Ebenso können Mitglieder ausgeschlossen werden, die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln. Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, muss mindestens 2 Wochen vor der Versammlung jedem Mitglied eine schriftliche Einladung, unter Angabe dieses Traktandums, zugestellt werden. Das Abstimrnungsverfahren ist geheim. Das absolute Mehr entscheidet.

Art. 7
Der Austritt wird erst nach Zahlung des geschuldeten Jahresbeitrages rechtswirksam.
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlungen des Vereins.

Art. 8
Die ordentliche Generalversammlung setzt den Jahresbeitrag  und die Unkostenbeiträge fest.

Art. 9
Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden:

  • Personen, welche sich um den Verein oder um das Schiesswesen überhaupt besonders verdient gemacht haben;
  • Schützen, die während mindestens zehn Jahren im Vereinsvorstand oder in der Leitung von Jungschützen- und Ausbildungskursen tätig waren.

Die Ehrenmitglieder haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. Über eine Mitgliederbeitragspflicht entscheidet die Generalversammlung.

III. Organisation

Art. 10
Die Organe des Vereins sind:

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Rechnungsrevisoren.

Art. 11
Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im ersten  Quartal des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte:

  • Appell
  • Wahl der Stimmenzähler und des Tagespräsidenten
  • Abnahme des Protokolls
  • Entgegennahme des Jahresberichtes
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Budgets
  • Festsetzung der Jahresbeiträge und Unkostenbeiträge
  • Entscheid über die Veranstaltung von Schiessanlässen
  • Teilnahme an Schiessanlässen
  • Genehmigung des Jahresprogrammes
  • Erläuterungen der Schiessvorschriften des Bundes
  • Wahlen: Präsident, Vorstand, Rechnungsrevisoren, Fähnrich Festsetzung ihrer Entschädigungen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Abänderung und Ergänzung der Statuten
  • Erledigung der Anträge von Vorstand und Vereinsmitgliedern
  • Fusion oder Auflösung des Vereins

Generalversammlungen können einberufen werden:

  • durch den Vorstand
  • auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder

Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens 2 Wochen vorher unter Nennung der Traktanden bekanntgegeben wurde. Nicht traktandierte Anträge können erst an der folgenden Mitgliederversammlung behandelt werden. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen (sofern nichts anderes beschlossen wird) durch offenes Handmehr. Der Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 12
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus mindestens sieben und höchstens neun Mitgliedern.

  1. Präsident
  2. Kassier
  3. Aktuar, zugleich Vizepräsident
  4. Erster Schützenmeister
  5. Zweiter Schützenmeister
  6. Munitionsverwalter, zugleich Materialverwalter
  7. Jungschützenleiter
  8. Beisitzer
  9. Beisitzer

Die Vorstandsmitglieder werden in ihre Chargen gewählt.

Art. 13
Die Revisoren, der Anlagewart und der Fähnrich werden auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.

IV. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren

Art. 14
Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, insbesondere:

  • Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände
  • Aufstellung des Schiessprogrammes
  • Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe
  • Vermögensverwaltung, Aufstellung des Voranschlages und der Jahresrechnung
  • Wahl des Schützenhauswartes (keine feste Amtsperiode)
  • Wahl des Schiessanlagewartes (keine feste Amtsperiode)
  • Festlegung von Reglementen (z.B. Benützung Schützenhaus und Schützenstube) und Benützungskosten
  • Vorbereitung der Geschäfte für die Generalversammlungen
  • Durchführung der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der Statuten
  • Sorgt bei Todesfällen von Mitgliedern für angemessene Beileidsbezeugung
  • Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zum Betrage von Fr. 3000.– pro Jahr.

Art. 15
Die Aufgabenzuteilungen durch den Vorstand sind wie folgt:

  • Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen und führt die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb. Er erstattet der ordentlichen Generalversammlung einen Jahresbericht. Mit dem Aktuar oder dem Kassier führt er rechtsverbindliche Unterschrift.
  • Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins und ist verantwortlich für die Führung des Mitgliederverzeichnisses. Er legt der ordentlichen Generalversammlung die Jahresrechnung vor. Gelder, die er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins benötigt, hat er zinstragend anzulegen.
  • Der Aktuar ist zugleich Vizepräsident und damit Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt diesen in seinen Funktionen.
  • Der Aktuar ist Protokollführer und erledigt die Korrespondenz. Er verfasst den Schiessbericht. Er ist verantwortlich für die Führung und Kontrolle der Standblätter und den Eintrag im Schiessbüchlein oder militärischen Leistungsausweis für Angehörige der Armee und Besitzer von Leihwaffen.
  • Der 1. Schützenmeister leitet die Schiessübungen und das Schiesswesen und sorgt für einen geordneten Schiessbetrieb. Er unterstützt den Aktuar bei der Ausfertigung des Schiessberichtes.
  • Den Schützenmeistern obliegt die Beaufsichtigung und Ausbildung der Schiessenden.
  • Der Munitionsverwalter besorgt den Ankauf, die Verteilung und den Verkauf der Munition, die Verwertung der Hülsen sowie den Rückschub des Verpackungsmaterials. Er ist zugleich Materialverwalter und besorgt die Anschaffung und die Aufbewahrung des Vereinsmaterials.
  • Der Jungschützenleiter ist für die Ausbildung der Jungschützen verantwortlich. Er organisiert und leitet den JS-Kurs gemäss den Vorschriften des Bundes. Er erstellt die jeweiligen Berichte und Rapporte.
  • Der Vorstand regelt die Stellvertretungen.

Art. 16
Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich.

Art. 17
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 18
Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handen der ordentlichen Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

V.  Finanzielles

Art. 19
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar   bis 31. Dezember

Art. 20
Die Vereinskasse wird durch folgende Beiträge gespiesen:

  • Jahresbeiträge
  • Unkostenbeiträge
  • Beiträge der Einwohnergemeinden
  • Erträge aus Schiessanlässen
  • Erträge aus Veranstaltungen
  • Erträge aus der Benützung von Schützenhaus und Schützenstube
  • Erträge aus der Schützenstube
  • Kapital und Pachtzinse
  • Schenkungen und allfällige weitere Einnahmen

Art. 21
Für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Vereinskasse an Mitglieder, die an grösseren freiwilligen Schiessanlässen teilnehmen, ist die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zuständig.

Art. 22
Der Vereinsaustritt hat auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen. Die Mitglieder haben die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr zu erfüllen.

Art. 23
Für die finanziellen Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Vl. Allgemeines und Schlussbestimmungen

Art. 24
Sämtliche Schiessübungen und Versammlungen sind gemäss den ortsüblichen Vorschriften bekannt zu geben.

Art. 25
Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder stattfinden. Die Beschlussfassung erfolgt an der ordentlichen oder einer ausserordentlich einberufenen Generalversammlung.

Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

Art. 26
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn die Zahl der Absolventen von Bundesübungen unter 15 gesunken ist oder durch Beschlussfassung an einer ordentlichen oder einer ausserordentlich einberufenen Generalversammlung. Sie bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

Bei einer Auflösung ist das Vereinseigentum (Vereinsvermögen und Archiv) dem Gemeinderat von Buttwil auf die Dauer von längstens zehn Jahren zur Verwaltung und Aufbewahrung zu übergeben. Sofern sich in diesem Zeitraum ein neuer Schiessverein mit dem gleichen Zweck bildet, ist ihm alles zur Verfügung zu stellen. Entsteht in dieser Frist kein neuer Verein, geht das ganze Vermögen zur freien Verfügung an die Eidgenössische Winkelriedstiftung.

Art. 27
Vorstehende Statuten sind an der heutigen Generalversammlung angenommen worden. Sie treten nach Genehmigung durch die Aarg. Kantonalschützengesellschaft und die kantonale Militärverwaltung in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 5. Februar 1935 sowie darauf bezügliche Beschlüsse werden dadurch aufgehoben.

Buttwil, 13. März 1998
Feldschützengesellschaft    Buttwil – Geltwil

Der Präsident:
Kaspar Scheuber

Der Aktuar:
Carlo Nardo